1. Allgemein

Die von uns aufgestellten Bauten ( Festzelte, Lagerhallen, Bühnen etc. ) sowie unser Mietmobiliar ( Bestuhlung etc.) unterstehen den nachstehenden Bedingungen.Abweichende Bestimmungen, insbesondere solche, die in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters enthalten sind, sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden.

2. Offerten und Aufträge

Unsere Offerten sind freibleibend. Bis zur Erteilung eines Auftrages behalten wir uns eine anderweitige Vermietung vor. Alle Vereinbarungen werden für uns erst mit unserer schriftlichen Bestätigung bindend.


Für Konzeptänderungen und weiteren Abklärungen auf dem Bauplatz nach Bearbeitung des Auftrages, somit nach Erstellung des Baustellenrapportes durch unseren Aussendienst, verrechnen wir die Kosten nach Aufwand. Rücktritt vom Vertrag Bei Nichteinhaltung des Vertrages hat der Mieter bzw. der Vermieter das Recht, 50 % (fünfzig prozent) von der Vertragssumme als Ausfallersatz zu verlangen.

3. Eigentum

Das von uns gelieferte Material bleibt unser Eigentum, es kann weder veräussert, belehnt noch verpfändet werden. Das Mietmaterial ist nicht gegen Diebstahl versichert. Bei grösseren Bauten ist es deshalb ratsam, das Areal während der Montage- und Demontagezeit bewachen zu lassen. Die Kosten hierfür hat der Mieter zu tragen.

Das von uns gelieferte Material darf nur zu dem gemäss Auftrag vorgesehenen Zweck verwendet werden. Eine Umstellung auf einen anderen Platz oder die Untervermietung ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung gestattet.

4. Telefonische und mündliche Vereinbarungen und Bestellungen

Alle telefonischen und mündlichen Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

5. Bauplatz

Das Baukomitee hat vor Montagebeginn den Standort für das Mietobjekt abzustecken. Kosten für Standortveränderungen, die nach erfolgter Offertstellung und Platzbesichtigung vorgenommen werden, müssen bei schlechten Terrainverhältnissen oder bei Wegfall der Zufahrtsstrassen zusätzlich berechnet werden.


Wir gehen davon aus, dass der Bauplatz mit Hubstapler befahren werden darf und kann, andernfalls muss uns dies unverzüglich mitgeteilt werden. Eine Preisanpassung für unseren Mehraufwand bleibt vorbehalten. der Mieter muss unsere Monteure über eventuell im Erdbereich verlaufende Leitungen und Kabelstränge sowie über andere Hindernisse informieren. Er haftet für Schadenfälle und Unfälle, die auf fehlende Information zurückzuführen sind. Bei abnormalen Terrainverhältnissen ist ein Nivellierungsplan erforderlich. Der Bauplatz muss vor der Materialanlieferung geräumt sein.


Während der Montage und Demontage ist das Betreten des Areals durch Unbefugte zu untersagen, bei grösseren Baustellen eine Verbotstafel anzubringen. Für Unfälle während dieser Zeitspanne übernehmen wir keine Haftung. Nach dem Abtransport des Materials ist es Sache des Mieters, den Bauplatz gründlich zu säubern (Nägel, Splitter etc.), evtl. durch Umpflügen oder in anderer geeigneter Weise. Die Wiederinstandstellung der durch Nägel verursachten Löcher (z.B. im Hartplatz) ist Sache des Mieters. Bei Unterlassung übernehmen wir kein Haftung. Landschäden, die nicht mutwillig oder grobfahrlässig durch uns entstanden sind, gehen zu Lasten des Mieters.

6. Zu Lasten des Mieters gehen

  • Stromzufuhr ab Anschlussleitung bis zu unserem Hauptschalter, von einem konzessionierten Installateur gemäss den ortsüblichen Vorschriften ausgeführt.

  • Zufuhr und Installation der erforderlichen Wasserleitungen.

  • Innenausbau der Halle (Bretterböden, Holzverschalungen etc.)

  • Kanalisations- oder Grabarbeiten für die Ableitung des Regenwassers längs der Hallen.

  • Beschädigung unseres gesamten Mietmaterials infolge unsachgemässer Behandlung oder Benutzung in Höhe des Neupreises, abzüglich 20 % Minderwert des gebrauchten Materials.

  • Beschädigung infolge Terror, Vandalenakten, Aufruhr, Krieg oder Erdbeben etc.

  • Das Mietmobiliar muss in unbeschädigtem und normal sauberem Zustand zurückgegeben werden,
Reparaturen werden nach effektivem Aufwand zum Stundenansatz von Fr. 65.- plus Materialkosten ausgeführt.

  • Abhanden gekommenes oder defektes Mietmaterial ( Tische, Bänke, Blachen etc. ) das nicht mehr repariert werden kann, wird zum offiziellen Verkaufspreis abzüglich 20% Minderwert des gebrauchten Materials ohne Rücksicht auf das Alter in Rechnung gestellt.

  • Eine allfällige Überprüfung der erstellten Bauten durch die zuständigen Kontrollorgane (Baupolizei etc.)
Die Hallen sind nicht schneelastgerechnet, der Mieter hat für eine genügende Beheizung der Hallen bei Schneefall zu sorgen. Verankerungen, Verstrebungen und Verspannungen garantieren die statischen Voraussetzungen für die Bauten. Sie dürfen weder verändert noch entfernt werden .
Für Folgen aus Nichtbeachtung dieser Vorschriften lehnen wir im voraus
jede Haftung ab.

7. Mithilfen

Unter Mithilfen bei der Montage und Demontage verstehen wir Angehörige des Vereins bzw. Veranstalters/Mieters oder Betriebsangehörige bei Firmenanlässen. Es wird vorausgesetzt, dass bei länger dauernden Baustellen mindestens 10 Stunden pro Tag gearbeitet werden kann, ansonsten die Reisezeiten und Kosten anteilsmässig aufgerechnet werden.


Temporärarbeiter und Mithilfen vom Arbeitsamt wie auch Lehrlingen dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters eingesetzt werden. Der Mehraufwand unserer Monteure wird in jedem Fall in Rechnung gestellt. Als Berechnungsgrundlage dient die Erfahrung der jeweils letzten drei Jahre gemäss unserer Nachkalkulation. Falls die Mithelfer nicht in der im Baustellenbericht vereinbarten Anzahl zur Verfügung stehen, behalten wir uns vor, ohne Mahnung bzw. Mitteilung an den Kunden, die entsprechenden Monteure zu rekrutieren und zu verrechnen. Eine Schadenersatzklage wegen Verspätungen auf den Folgeplätzen bleibt jedoch ausdrücklich vorbehalten.

8. Piquetdienstleistungen

Mit Baubeginn geht die Unterhaltspflicht und das Vorhalten der Bauten an den Mieter über. Allfällig zu leistende Piquetdienste durch den Vermieter werden gesondert in Rechnung gestellt.

9. Mietdauer

Die Mietdauer für ein Wochenende umfasst die Zeitspanne von Freitag bis Sonntag.


Montage: Dienstag, sofern das Mietmaterial des vorherigen Anlasses
am Montag demontiert werden konnte.


Demontage: in jedem Fall am Montag nach dem Anlass.

10. Beschilderung

Sämtliche Beschilderung über Notausgänge usw. sowie die Sicherheitsvorkehrungen für beispielsweise Brandbekämpfung, sind durch den Mieter vorzunehmen.

11.Versicherung

Haftpflichtversicherung:

Unser Material ist bei der Helvetia versichert.

Feuerversicherung:

Unser gesamtes Material ist in der Schweiz gegen Feuerschäden versichert. Elementarschadenversicherung:
Unser Mietmaterial ist gegen Elementarschäden versichert.

Nicht versichert sind:

  • Unfälle, die betriebsfremden Hilfskräften während der Montage- und Demontagezeit zustossen ( siehe oben).

  • Schäden infolge Terror, Vandalenakten, Aufruhr, Krieg oder Erdbeben.
  • Beschädigungen an umliegenden Gebäuden, Telefon-, Freileitungen etc.

  • Eigentum von Drittpersonen, betriebsfremde Fahrzeuge etc.

  • Festwirtschaftsinventar, Bühnenrequisiten, Musikinstrumente.

  • Installationen aller Art, die nicht durch uns ausgeführt wurden.

12. Verschiedenes

Unsere Rechnungen sind rein netto, ohne Abzug, zum Voraus per E-Banking oder bei Lieferung bar zu bezahlen. Skontoabzüge werden in jedem Fall nachbelastet. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages müssen schriftlich getroffen werden. Als Gerichtsstand wird von beiden Parteien Schönenbaumgarten anerkannt. Im übrigen gilt das Schweiz. Obligationenrecht über den Miet- und Werkvertrag.